5.3.2. Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb zur Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen sind (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der für den massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Verfügungszeitpunkt aktuellsten (vgl. dazu statt vieler SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2, und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1)