16 ATSG bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (vgl. statt vieler BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Es ist vorliegend – wie bereits in der rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2008 (vgl. VB 35) – gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 (vgl. die Aktennotiz vom 21. Februar 2008 in VB 30) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2005 bis 2010 von 122.1/114 (vgl. den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Nominallohnindex, Männer, 2002 bis