5. 5.1. Hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist massgebend, dass sich der Beschwerdeführer am 3. August 2016 (erneut) zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. VB 80), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Februar 2017 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. dazu vorne E. 3.1.1.). Ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist daher nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. vorne E. 2.2.).