Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben. Selbst wenn nämlich von der im MEDAS-Gutachten attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer Arbeitsfähigkeit von 70% beziehungsweise 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie nachfolgend aufgezeigt wird. -8-