Die Beschwerdegegnerin geht indes davon aus, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, weil die gutachterlich attestierte Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation beruhe, was die Annahme einer "versicherte[n]" gesundheitlichen Beeinträchtigung rechtsprechungsgemäss von vornherein ausschliesse (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, es liege keine Aggravation vor, weshalb die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung massgebend sei.