Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Polier/ Schleifer (VB 136.1, S. 10) beziehungsweise als Betriebsangestellter in der Rohrfertigungslinie (vgl. die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in VB 18, S. 4) voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (ohne längeres Sitzen oder Stehen, ohne Bücken, ohne Heben von Gewichten über 5 kg und ohne Gehen während einer Dauer von mehr als 30 Minuten [VB 136.2, S. 20], intellektuell -7-