Ferner trat sie mit Verfügungen vom 9. November 2010 (VB 47), 11. Dezember 2012 (VB 52) und 22. Juli 2016 (VB 77) auf die jeweiligen Neuanmeldungen des Beschwerdeführers vom 18. September 2009 (VB 39.1), 29. Februar 2012 (VB 48) und 23. September 2015 (VB 62) nicht ein. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 3. August 2016 (VB 80) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt