Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es sei von der im MEDAS-Gutachten vom 9. April 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation liege nicht vor. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen resultiere daher ein Invaliditätsgrad, aufgrund dessen er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2022 zu Recht verneint hat. -4-