1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 25. März 2022 gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. April 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136.4) mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 5. Mai 2020 (VB 141) sowie eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juni 2020 (VB 143) im Wesentlichen davon aus, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zufolge Aggravation nicht von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen sei.