Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Aargau." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die aus den Akten ersichtliche berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 16. August 2022 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: