1.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf drei Neuanmeldungen des Beschwerdeführers vom 18. September 2009, 29. Februar 2012 und 23. September 2015 mit Verfügungen vom 9. November 2010, 11. Dezember 2012 und 22. Juli 2016 jeweils nicht eingetreten war, nahm sie nach einer weiteren Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 sachverhaltliche Abklärungen vor und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juli 2018 schliesslich ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.648 vom 3. Juni 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 11. Juli 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur an-