sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da demnach davon auszugehen ist, dass die von der Beschwerdeführerin noch über den 8. April 2021 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. Januar 2021 standen, ist die per 8. April 2021 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2022 (VB 69) ist damit zu bestätigen.