Dr. med. univ. B. kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegeben Beschwerden, der bildgebenden Befunden sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2021 und den vier Wochen nach dem Unfallereignis noch geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich sei (VB 19, vgl. E. 3.1.1. und 3.1.3. hiervor). Gemäss Rechtsprechung sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin.