Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. med. C. damit keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B. (VB 40, VB 67) zu begründen. Diese sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie einer Bildgebung (VB 40 S. 1 f.) und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. univ.