vom 10. Januar 2021 bedingten – Rotatorenmanschettenläsion auszugehen wäre und ging überdies – bewusst – von einem von den übereinstimmenden entsprechenden Darstellungen der Beschwerdeführerin (vgl. VB 35 S. 2; Beschwerde S. 3) abweichenden Unfallhergang aus (VB 62 S. 11; BB 3 S. 70). Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches aber nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Soweit Dr. med. C. des Weiteren festhielt, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keine Beschwerden in der rechten