3.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. C. vor, die kreisärztliche Beurteilung des Allgemeinmediziners Dr. med. univ. B. sei unzutreffend. Die Kausalität des Unfalls vom 10. Januar 2021 für die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden sowie die dadurch notwendig gewordene Operation sei gestützt auf die detailliert begründeten Ausführungen des Chirurgen Dr. med. C. zu bejahen (vgl. Beschwerde S. 4, 13 ff.).