Bei einer langsamen Rückwärtsfahrt auf einem Schlitten führe ein seitlicher Sturz aus derart geringer Höhe in aller Regel zum Versuch einer Abrollbewegung, insbesondere auch wenn man, wie dies die Beschwerdeführerin getan habe, mit den Armen einen Rucksack umschliesse (VB 67 S. 1). Transmurale Rupturen würden in keiner Weise eine Unfallkausalität begründen, sondern seien meist Folge fortgeschrittener degenerativer Veränderungen, wie im vorliegenden Fall mit kleinzystischen Läsionen im Bereich der Footprint und daraus resultierenden Sehnenläsion.