3.1.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 8. Februar 2022 führte der Kreisarzt Dr. med. univ. B. aus, Dr. med. C. behaupte im Widerspruch zu den unterschriebenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang einen abweichenden Pathomechanismus, welcher in seine – Dr. med. C. – Argumentation passe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser behaupte, es gebe nach einem solchen Sturz eine Stütz-/Abwehrreaktion mit den Armen. -5-