Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Januar 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 per 8. April 2021 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69). -3-