1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. Januar 2021 von einem Schlitten stürzte und sich dabei an der rechten Schulter prellte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 9. August 2021 stellte sie diese mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 8. April 2021 ein.