5.4. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 58'381.30 wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung zuständig ist (vgl. E. 4.3. hiervor), nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich bestreitet, dass ihr die in der Verfügung vom 19. Juli 2021 "aufgeführten Beträge zum angegebenen Betrag" tatsächlich ausbezahlt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8), erweist sich dies als unsubstantiierte Behauptung.