Die B._____ insgesamt zugutegekommene Corona-Erwerbsersatzent- schädigung wurde aber auf der Grundlage nicht zusammengerechneter Einkommen beider Unternehmen (Beschwerdeführerin und C._____ GmbH) ermittelt, woraus ein Doppelbezug resultierte. Dies bzw. die darauf beruhende Leistungsabrechnung entspricht somit nicht der massgeblichen Rechtslage (vgl. E. 5.2. hiervor). Der Leistungsausrichtung liegt damit eine falsche Rechtsanwendung zugrunde, womit das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt ist.