Gemäss BGE 150 V 1 E. 6.4.2 und 6.5 S. 5 f. sind in analoger Bezugnahme darauf bei Personen, die zeitgleich in arbeitgeberähnlicher Stellung bei mehreren Unternehmen tätig sind, die Löhne aus sämtlichen Beschäftigungen zusammenzurechnen und der Entschädigungsansatz auf maximal Fr. 196.00 pro Tag zu veranschlagen.