Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz. 1060 KS CE hält sodann fest, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.00 [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]) übersteigt.