Nach Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.00 pro Tag (Abs. 3). Das KS CE sieht in Rz. 1058 vor, dass das monatliche AHV-pflichtige Einkommen - nach Massgabe der geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung/Mutterschaftsentschädigung - durch dreissig geteilt wird. Unter anderem bei Personen in arbeitgeberähnlicher - 10 -