5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (recte: im angefochtenen Einspracheentscheid) mit dem Verweis auf Art. 16f EOG bezwecken wolle, zumal diese Grundlage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar sei. Nicht zutreffend sei sodann, dass die Beschwerdeführerin einen Taggeld-Höchstbetrag überschritten haben soll, zumal die Auszahlung an zwei verschiedene Personen gelangt sei (vgl. Beschwerde S. 7).