Gestützt auf die vorstehenden Zuständigkeitsregeln und insbesondere auf Rz. 1017.1 KS CE ist damit nicht zu beanstanden, dass sich die Ausgleichskasse Basel-Stadt und die Beschwerdegegnerin dahingehend geeinigt haben, dass die Ausgleichkasse Basel-Stadt als erstauszahlende Ausgleichskasse für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung zuständig ist. -9-