Sind mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, so ist gemäss Rz. 1016 f. KS CE zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig: - die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde; - die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständig erwerbende Person zu bezahlen sind. Die Zuständigkeit verbleibt bei der Ausgleichskasse, welche die erste Entschädigung ausgerichtet hat (Rz. 1017.1 KS CE).