4.2. Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die arbeitnehmende Person diejenige Ausgleichskasse zuständig, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbende Person die Ausgleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind (Rz. 1015 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]).