Beschwerdegegnerin. Dass die Ausgleichkasse Basel-Stadt zuerst eine Entschädigung ausgerichtet habe, treffe nicht zu und werde bestritten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausgleichskasse Basel-Stadt allein für die Festsetzung und Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung zuständig sein soll. Es sei auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage die Ausgleichskasse Basel-Stadt die alleinige Zuständigkeit für sich beanspruche und warum sie ihre Schreiben lediglich an die C._____ GmbH und nicht auch an die Beschwerdeführerin gerichtet habe (vgl. Beschwerde S. 7 f.).