Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (VB 103) ist folglich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden -7- 2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin für B._____ zugesprochene Corona-Erwerbsersatzent- schädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 58'381.30 mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) zu Recht zurückgefordert hat.