Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung vom 19. Juli 2021 denn auch angemessen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (VB 52). Die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung geführt haben, waren der Verfügung vom 19. Juli 2021 zu -6- entnehmen, so dass keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersichtlich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.2.2).