Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann aber die Verfügung vom 19. Juli 2021 als Beilage zu und gab der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um nochmals Stellung dazu zu nehmen (VB 94). Dies tat die Beschwerdeführerin dann auch mit Eingabe vom 25. November 2021 (VB 98). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden wäre. Es besteht demnach kein Anlass dafür, den angefochtenen Einspracheentscheid allein wegen mangelhafter Eröffnung der Verfügung vom 19. Juli 2021 aufzuheben.