1.3. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 hatte sie der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 lediglich den kommentarlosen Einzahlungsschein zugesendet und die begründete Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht (VB 94). Die Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin damit zu Beginn nicht rechtsgenüglich eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann aber die Verfügung vom 19. Juli 2021 als Beilage zu und gab der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um nochmals Stellung dazu zu nehmen (VB 94).