Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 193 ff., 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2. mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., N. 71 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).