Wird eine Verfügung den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Der Mangel kann indessen durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1124; BGE 133 I 201 E. 2 S. 203 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht K 38/03 vom 9. März 2004 E. 3.1). Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen (KIESER, a.a.O., N. 69 zu Art.