1.2. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Frage der konkreten Eröffnungsart wird im ATSG nicht geregelt, weshalb diesbezüglich nach Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die einschlägigen Bestimmungen des VwVG zurückzugreifen ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 59 zu Art. 49). -5-