1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 19. Juli 2021 sei ihr mangelhaft eröffnet worden, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits allein aus diesem Grund offensichtlich gutzuheissen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 20. März 2025). Zudem handle es sich beim Schreiben vom 19. Juli 2021 um keine rechtskonforme Rückforderungsverfügung, da dieses keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, in keiner Weise begründet und nicht nachvollziehbar sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 6 f.).