2.6. Mit Beschluss vom 24. Januar 2025 wurden die Parteien unter Einräumung einer Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sein könnte und dass das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Frage prüfen wird, ob der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. März 2025 dazu Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: