Mit Eingabe vom 25. November 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verfügung vom 19. Juli 2021 offensichtlich mangelhaft sei und nie gültig eröffnet worden sei, weshalb die Einsprache vom 15. Oktober 2021, an welcher vollumfänglich festgehalten werde, gutzuheissen sei. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 aufzuheben.