Mit Schreiben vom 14. September 2021 erläuterte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 und gab der Beschwerdeführerin Frist bis am 15. Oktober 2021, um eine begründete Einsprache einzureichen. Am 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 und brachte insbesondere vor, sie habe nie eine den Erläuterungen im Schreiben vom 14. September 2021 entsprechend begründete -3-