Ein Doppelbezug bei mehreren Ausgleichskassen sei nicht zulässig, weshalb die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sei darüber informiert und werde sich über das weitere Vorgehen (Differenzauszahlung bis Maximalanspruch) mit ihr (der Beschwerdeführerin) in Verbindung setzen.