1.3. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 58'381.30 an zu viel ausbezahlten Leistungen zurück und begründete dies damit, dass bei einer internen Kontrolle festgestellt worden sei, dass für die Periode vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 für B._____ ein Anspruch bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt sowie bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sei. Ein Doppelbezug bei mehreren Ausgleichskassen sei nicht zulässig, weshalb die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden.