1. 1.1. Am 27. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin eine Anmeldung für Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 für B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vor. Darauf sowie auf entsprechende Verlängerungsgesuche hin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 eine Corona-Erwerbsersatzent- schädigung für B._____ basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 191.20 in der Höhe von insgesamt Fr. 58'381.30 zu.