5. 5.1. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).