4.3. Nach dem Dargelegten bestehen an den kreisärztlichen Beurteilungen vom 26. August und 2. November 2021 zumindest geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.5.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Beschwerdegegnerin aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere Abklärungen zu tätigen haben.