4.2. Die Argumentation des Kreisarztes, wonach – sinngemäss – die Fortführung einer schweren körperlichen Tätigkeit nach einer Ruptur in der Rotatorenmanschette nicht mehr möglich gewesen wäre, leuchtet für sich alleine betrachtet an sich ein. Da aber bereits geringe Zweifel an versicherungsinternen medizinischen Feststellungen Anlass zu weiteren Abklärungen geben, unklar ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall effektiv noch die rechte Schulter belastende Arbeiten verrichtete, der Kreisarzt -9-