Die letzte kreisärztliche Aktenbeurteilung stammt vom 2. November 2021 und erfolgte somit nicht in Kenntnis sämtlicher medizinisch relevanter Akten. Weiter basieren die kreisärztlichen Stellungnahmen auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei vor und nach dem Ereignis vom 2. April 2021 einer schweren körperlichen Bauarbeitertätigkeit nachgegangen (vgl. VB 52 S. 1). Welche Arbeiten der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2. April 2021 tatsächlich verrichtete und insbesondere, ob diese schulterbelastend waren, blieb ungeklärt. Aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer als "Berufsarbeiter ungelernt" mit üblichem Arbeitsplatz "Baustelle" angestellt war (vgl. VB 1) und