4. 4.1. Die im Einspracheverfahren eingegangenen weiteren Berichte bzw. Schreiben behandelnder Fachärzte des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 und 9. Februar 2022 (vgl. vorne E. 3.5.) wurden dem Kreisarzt nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet; mithin fehlt es diesbezüglich an einer versicherungsmedizinischen Würdigung. Die letzte kreisärztliche Aktenbeurteilung stammt vom 2. November 2021 und erfolgte somit nicht in Kenntnis sämtlicher medizinisch relevanter Akten.