3.4. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache daraufhin erneut Kreisarzt Dr. med. C. vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 2. November 2021 an seiner Beurteilung vom 26. August 2021 festhielt. In diesem Fall sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer ein Ereignis am 2. April 2021 "mit dem rechten Schultergelenk geltend" mache. "Nachgewiesenermassen" habe der Beschwerdeführer "schwer körperlich" als Bauarbeiter gearbeitet vom 26. April 2021 bis zum 17. Juni 2021. Schwere körperliche Tätigkeiten als Bauarbeiter seien nur mit einer guten Funktion im Bereich der Schulter rechts und der Rotatorenmanschette ausführbar.